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Erntehelfer    einstellen    -    das    sollten   Arbeitgeber beachten Auf    landwirtschaftlichen    Betrieben    sind    Erntehelfer,    häufig    aus dem   europäischen   Ausland,   eine   unverzichtbare   Stütze.   Bei   deren Beschäftigung    gilt    es    für    Arbeitgeber,    besondere    Aspekte    zu berücksichtigen.     Welche     Entlohnung     ist     angemessen?     Welche Versicherungspflichten    bestehen?    Zudem    sind    die    seit    dem    1. Januar   2023   gültigen   steuerlichen   und   rechtlichen   Neuerungen   zu beachten. Erntehelfer finden Einschränkungen     hinsichtlich     der     Coronazeit     sind     aufgehoben. Landwirten,   Forstwirten   und   im   Gartenbau   fehlen   jedoch   weiterhin dringend    benötigte    Arbeitskräfte.    Unsere    Agentur    hilft    Ihnen    als Arbeitgeber    für    diese    Tätigkeiten    die    richtigen    Arbeitskräfte    aus Osteuropa   zu   finden.   Unser   Ziel   ist   eine   Win   -   Win   Situation   für   den Helfer und dem Arbeitgeber herzustellen. Einhaltung gesetzlicher Regularien in Rumänien und Deutschland Keine Vermittlungskosten oder Reisekosten für die Arbeitskräfte Direkter Ansprechpartner bei Problemen Schnelle Vermittlungsmöglichkeiten Zahlung erst nachdem der Mitarbeiter auf dem Weg zum Kunden ist Unterstützung bei sprachlichen Barrieren Möglichkeit zum schnellen Austausch von Mitarbeitern Langjährige Erfahrung und gute Kontakte vor Ort in Rumänien Zufriedene langjährige Kunden Telefonische Erreichbarkeit während der Geschäftszeiten Senden   Sie   uns   Ihre   Anfrage   und   wir   helfen   Ihnen mit den dringend benötigten Arbeitskräften. Erntehelfer:    Keine    Arbeitserlaubnispflicht für EU-Bürger erforderlich Erntehelfer    aus    EU-Mitgliedsstaaten    benötigen    für    ihre Tätigkeit   als   Saisonarbeiter   in   Deutschland   keine   spezielle Arbeitserlaubnis.     Sie     genießen     damit     die     Freiheit, jederzeit    und    unabhängig    von    Art,    Qualifikation    oder Dauer   der   Beschäftigung,   als   Erntehelfer   zu   arbeiten   und sind dabei deutschen Arbeitnehmern gleichgestellt. Gesetzlicher Mindestlohn für Saisonarbeiter In   Deutschland   profitieren   auch   Saisonarbeiter   von   dem gesetzlichen    Mindestlohn,    der    branchenunabhängig    und ungeachtet    der    Nationalität    der    Beschäftigten    gilt.   Ab dem   1.   Januar   2024   liegt   dieser   Mindestlohn   bei   12,41 Euro    brutto    pro    Stunde.    Zum    1.    Januar    2025    ist    eine weitere   Anpassung    vorgesehen,    wobei    der    Mindestlohn dann auf 12,82 Euro pro Stunde steigen wird. Sozialversicherungsregelungen                für landwirtschaftliche Saisonarbeiter Nach    der    EG-Verordnung    Nr.    883/2004    wird    für    EU- Ausländer,   die   in   Deutschland   arbeiten,   das   anwendbare Sozialversicherungsrecht   entweder   nach   dem   Recht   des Wohnsitzstaates   oder   nach   deutschem   Recht   bestimmt. Demnach       sind       selbstständige       Erntehelfer,       die beispielsweise      aus      Rumänien      stammen      und      in Deutschland    einer    landwirtschaftlichen    Saisontätigkeit nachgehen,          grundsätzlich          im          Wohnsitzstaat sozialversichert und leisten dort ihre Beiträge. Für   alle   anderen   in   Deutschland   tätigen   Personen   gilt   im   Allgemeinen   die   deutsche   Sozialversicherungspflicht. Dies   schließt   alle   Zweige   der   Sozialversicherung   ein.   Unter   bestimmten   Bedingungen   können   diese   Personen   auch geringfügig     beschäftigt     sein,     wobei     zwischen     geringfügig     entlohnter     und     kurzfristiger     Beschäftigung unterschieden wird. Regelungen         für         geringfügig         entlohnte Beschäftigung Eine   geringfügig   entlohnte   Beschäftigung,   oft   als Minijob   bezeichnet,   liegt   vor,   wenn   das   monatliche Einkommen     520     Euro     nicht     überschreitet.     Der gesetzliche   Mindestlohn   von   12,41   Euro   brutto   pro Stunde,    der    ab    Januar    2024    gilt,    muss    auch    hier eingehalten werden. Der Arbeitgeber   ist   verpflichtet,   Pauschalabgaben   zur Sozialversicherung    in    Höhe    von    28    Prozent    an    die Minijob-Zentrale   zu   zahlen.   Arbeitnehmer   in   einem Minijob   sind   grundsätzlich   in   der   Rentenversicherung versicherungspflichtig,   können   sich   jedoch   von   dieser Pflicht    befreien    lassen.    Wenn    sie    sich    befreien lassen,      entfallen      die      Sozialabgaben      für      den Arbeitnehmer.    Andernfalls    trägt    der    Arbeitnehmer einen       Eigenanteil       von       3,6       Prozent       zur Rentenversicherung. Zusätzlich   fällt   eine   Pauschalsteuer   von   2   Prozent   an,   die   vom   Arbeitgeber   oder   vom   Arbeitnehmer   getragen werden kann. Der Beschäftigungsstatus des Arbeitnehmers spielt hierbei keine Rolle. Eine   geringfügig   entlohnte   Beschäftigung   hat   keine   zeitliche   Begrenzung.   Es   muss   jedoch   auf   die   Einhaltung   der Entgeltgrenze   von   520   Euro   pro   Monat   geachtet   werden,   wobei   bei   Anwendung   des   aktuellen   Mindestlohns maximal    41    Stunden    pro    Monat    gearbeitet    werden    können,    ohne    dass    die    Beschäftigung    vollständig sozialversicherungspflichtig wird. Grundlagen der kurzfristigen Beschäftigung Eine   kurzfristige   Beschäftigung   ist   definiert   durch   ihre   vorab   festgelegte   zeitliche   Begrenzung   innerhalb   eines Kalenderjahres.    Diese    Begrenzung    ist    auf    drei    Monate    oder    70    Arbeitstage    festgesetzt.    Werden    mehrere kurzfristige   Beschäftigungen   innerhalb   eines   Jahres   aufgenommen,   so   werden   diese   in   der   Berechnung   der maximalen Beschäftigungsdauer zusammengezählt. Kurzfristige      Beschäftigungen      sind      in      der      Regel sozialversicherungsfrei,     sofern     sie     nicht     berufsmäßig ausgeübt   werden.   Als   berufsmäßig   gilt   eine   Beschäftigung dann,      wenn      sie      für      den      Lebensunterhalt      des Arbeitnehmers   von   wesentlicher   Bedeutung   ist.   Typische Beispiele   für   Personen,   die   nicht   berufsmäßig   tätig   sind, sind   Hausfrauen,   Rentner   sowie   Schüler   und   Studenten.   Ist die      Beschäftigung      hingegen      von      wirtschaftlicher Bedeutung    für    den   Arbeitnehmer,    wie    bei   Arbeitslosen oder Arbeitnehmern   im   unbezahlten   Urlaub,   unterliegt   sie der Sozialversicherungspflicht. Informationen zur Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse finden sich bei der Minijob-Zentrale. Verschiedene Besteuerungsoptionen für Aushilfskräfte in der Landwirtschaft Aushilfskräfte   in   der   Land-   und   Forstwirtschaft,   wie   Erntehelfer,   können   ihren   Lohn   auf   verschiedene   Weise versteuern lassen. Die Optionen umfassen: Versteuerung über die Lohnsteuerkarte, Pauschale Besteuerung mit einem Satz von 5 Prozent, Pauschale Besteuerung mit einem Satz von 25 Prozent, Pauschale    Besteuerung    mit    einem    Satz    von    2    Prozent,    die    ausschließlich    bei    geringfügig    entlohnten Beschäftigungen möglich ist. Einfache Besteuerung mittels Lohnsteuerkarte Viele   Landwirte   sowie   ihre   ausländischen   Saisonarbeiter wählen   statt   der   Pauschalbesteuerung   die   Versteuerung über    die    Lohnsteuerkarte.    Ein    wesentlicher    Vorteil dieser    Methode    ist    die    Möglichkeit,    Werbungskosten geltend   zu   machen.   Zu   diesen   Kosten   zählen   auch   die Ausgaben   für   die   doppelte   Haushaltsführung,   wie   An- und   Abreisekosten   sowie   Kosten   für   Unterbringung   und Verpflegung.   Oftmals   sind   diese   Ausgaben   so   erheblich, dass    letztlich    keine    Lohnsteuer    anfällt.    Um    in    den Genuss      dieses      Vorteils      zu      kommen,      muss      der Arbeitnehmer   beim   zuständigen   Finanzamt   einen   Antrag auf   Berücksichtigung   eines   Werbungskosten-Freibetrags stellen. Strenge Bedingungen für pauschalierte Lohnsteuer Die   Anwendung    der    pauschalierten    Lohnsteuer,    wie die     5-Prozent-Regelung,     ist     an     strenge     Kriterien geknüpft.    Einige    der    wesentlichen    Bedingungen    sind hier zusammengefasst: Der Betrieb muss laut Steuerrecht ein landwirtschaftliches Unternehmen sein. Es     dürfen     ausschließlich     typische     Tätigkeiten     der     Land-     und     Forstwirtschaft     ausgeführt     werden; Verkaufsaktivitäten sind ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer müssen Hilfskräfte sein, Fachkräfte sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Es   handelt   sich   um   saisonale   Aushilfstätigkeiten.   Andere   ganzjährige   Beschäftigungen   dürfen   nicht   mehr   als 25 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Der Stundenlohn darf höchstens 19 Euro betragen. Die maximale Beschäftigungsdauer ist auf 180 Tage pro Kalenderjahr begrenzt. In   der   Regel   übernimmt   der   Arbeitgeber   die   Pauschalsteuer,   kann   diese   jedoch   auf   den   Saisonarbeitnehmer umlegen. Mehrwertsteuer auf Kost und Logis für Erntehelfer Landwirte,      die      ihren      Erntehelfern      während      der Beschäftigungszeit        Unterkunft        und        Verpflegung bereitstellen,   sind   verpflichtet,   Mehrwertsteuer   dafür   zu entrichten. Dies folgt einem Urteil des Bundesfinanzhofs: Für      die      zeitlich      befristete      Überlassung      von Unterkünften,   die   bis   zu   sechs   Monate   dauert,   muss der Arbeitgeber 7 Prozent Umsatzsteuer abführen. Wird   den   Saisonarbeitnehmern   Verpflegung   gestellt, beträgt   die   abzuführende   Umsatzsteuer   19   Prozent. Versorgen   sich   die   Saisonarbeiter   selbst,   fällt   für   die Verpflegung keine Umsatzsteuer an. Die Anwendung   der   pauschalen   Besteuerung   nach   Durchschnittssätzen   gemäß   §   24   des   Umsatzsteuergesetzes ist in diesem Kontext nicht zulässig. * Haftungsaussschluss:   Die   Personalvermittlung   Bickmann-Marketing   übernimmt   keine   Haftung   für   die   Richtigkeit   und   Vollständigkeit   der   o.A. Angaben.   Der   Leser   sollte   sich   über   seinen zuständigen Steuerberater ausführlich über seinen Einzelfall informieren lassen.
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Gesetzlicher Mindestlohn für Saisonarbeiter In Deutschland profitieren auch Saisonarbeiter von dem gesetzlichen Mindestlohn, der branchenunabhängig und ungeachtet der Nationalität der Beschäftigten gilt. Ab dem 1. Januar 2024 liegt dieser Mindestlohn bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Zum 1. Januar 2025 ist eine weitere Anpassung vorgesehen, wobei der Mindestlohn dann auf 12,82 Euro pro Stunde steigen wird. Sozialversicherungsregelungen für landwirtschaftliche Saisonarbeiter Nach der EG-Verordnung Nr. 883/2004 wird für EU- Ausländer, die in Deutschland arbeiten, das anwendbare Sozialversicherungsrecht entweder nach dem Recht des Wohnsitzstaates oder nach deutschem Recht bestimmt. Demnach sind selbstständige Erntehelfer, die beispielsweise aus Rumänien stammen und in Deutschland einer landwirtschaftlichen Saisontätigkeit nachgehen, grundsätzlich im Wohnsitzstaat sozialversichert und leisten dort ihre Beiträge. Für alle anderen in Deutschland tätigen Personen gilt im Allgemeinen die deutsche Sozialversicherungspflicht. Dies schließt alle Zweige der Sozialversicherung ein. Unter bestimmten Bedingungen können diese Personen auch geringfügig beschäftigt sein, wobei zwischen geringfügig entlohnter und kurzfristiger Beschäftigung unterschieden wird. Regelungen für geringfügig entlohnte Beschäftigung Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, oft als Minijob bezeichnet, liegt vor, wenn das monatliche Einkommen 520 Euro nicht überschreitet. Der gesetzliche Mindestlohn von 12,41 Euro brutto pro Stunde, der ab Januar 2024 gilt, muss auch hier eingehalten werden. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Pauschalabgaben zur Sozialversicherung in Höhe von 28 Prozent an die Minijob-Zentrale zu zahlen. Arbeitnehmer in einem Minijob sind grundsätzlich in der Rentenversicherung versicherungspflichtig, können sich jedoch von dieser Pflicht befreien lassen. Wenn sie sich befreien lassen, entfallen die Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Andernfalls trägt der Arbeitnehmer einen Eigenanteil von 3,6 Prozent zur Rentenversicherung. Zusätzlich fällt eine Pauschalsteuer von 2 Prozent an, die vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen werden kann. Der Beschäftigungsstatus des Arbeitnehmers spielt hierbei keine Rolle. Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung hat keine zeitliche Begrenzung. Es muss jedoch auf die Einhaltung der Entgeltgrenze von 520 Euro pro Monat geachtet werden, wobei bei Anwendung des aktuellen Mindestlohns maximal 41 Stunden pro Monat gearbeitet werden können, ohne dass die Beschäftigung vollständig sozialversicherungspflichtig wird. Grundlagen der kurzfristigen Beschäftigung Eine kurzfristige Beschäftigung ist definiert durch ihre vorab festgelegte zeitliche Begrenzung innerhalb eines Kalenderjahres. Diese Begrenzung ist auf drei Monate oder 70 Arbeitstage festgesetzt. Werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Jahres aufgenommen, so werden diese in der Berechnung der maximalen Beschäftigungsdauer zusammengezählt. Kurzfristige Beschäftigungen sind in der Regel sozialversicherungsfrei, sofern sie nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Als berufsmäßig gilt eine Beschäftigung dann, wenn sie für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung ist. Typische Beispiele für Personen, die nicht berufsmäßig tätig sind, sind Hausfrauen, Rentner sowie Schüler und Studenten. Ist die Beschäftigung hingegen von wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer, wie bei Arbeitslosen oder Arbeitnehmern im unbezahlten Urlaub, unterliegt sie der Sozialversicherungspflicht. Informationen zur Meldung dieser Beschäftigungsverhältnisse finden sich bei der Minijob- Zentrale. 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Oftmals sind diese Ausgaben so erheblich, dass letztlich keine Lohnsteuer anfällt. Um in den Genuss dieses Vorteils zu kommen, muss der Arbeitnehmer beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Berücksichtigung eines Werbungskosten-Freibetrags stellen. Strenge Bedingungen für pauschalierte Lohnsteuer Die Anwendung der pauschalierten Lohnsteuer, wie die 5- Prozent-Regelung, ist an strenge Kriterien geknüpft. Einige der wesentlichen Bedingungen sind hier zusammengefasst: Der Betrieb muss laut Steuerrecht ein landwirtschaftliches Unternehmen sein. Es dürfen ausschließlich typische Tätigkeiten der Land- und Forstwirtschaft ausgeführt werden; Verkaufsaktivitäten sind ausgeschlossen. Die Arbeitnehmer müssen Hilfskräfte sein, Fachkräfte sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Es handelt sich um saisonale Aushilfstätigkeiten. Andere ganzjährige Beschäftigungen dürfen nicht mehr als 25 Prozent der Arbeitszeit ausmachen. Der Stundenlohn darf höchstens 19 Euro betragen. 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